Sterbehilfe in der Schweiz (DE)

Voraussetzungen einer Freitodbegleitung | EXIT - Deutsche Schweiz

Voraussetzungen einer Freitodbegleitung mit EXIT

Das Recht, Art und Zeitpunkt des eigenen Sterbens zu bestimmen, kommt grundsätzlich allen Menschen in der Schweiz zu.

Freitodbegleitung darf gemäss Gesetz und Rechtsprechung nur gewährt werden, wenn die sterbewillige Person:

  • weiss, was sie tut (Urteilsfähigkeit)  
  • nicht aus dem Affekt handelt und die möglichen Alternativen kennt (Wohlerwogenheit)
  • einen dauerhaften Sterbewunsch hegt (Konstanz) 
  • von Dritten nicht beeinflusst wird (Autonomie)
  • den Suizid eigenhändig ausführt (Tatherrschaft)

Diese wichtigen Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung stellen sicher, dass der Sterbewunsch selbstbestimmt, wohlinformiert, durchdacht und nicht zum Beispiel das Resultat einer momentanen depressiven Verstimmung oder Krise ist.

Hilft EXIT psychisch Leidenden, Dementen und Alzheimer-Patienten?

Gemäss Bundesgericht können auch langjährig und schwer psychisch Leidende Hilfe beim Freitod in Anspruch nehmen, solange sie bezüglich des Suizides urteilsfähig sind.

EXIT hilft in seltenen Fällen auch bei psychischen Leiden. Die Voraussetzungen sind rigide und umfassen zwei unabhängige Fachgutachten und bei Bedarf die positive Beurteilung der Ethikkommission. Kann die Frage der Urteilsfähigkeit nicht eindeutig beantwortet werden, muss EXIT eine Begleitung ablehnen.

Immer mehr Menschen leiden an Demenzerkrankungen wie Alzheimer. Eine Begleitung beim Freitod kommt nur bis im mittleren Stadium in Frage, solange die Urteilsfähigkeit noch vorhanden ist. Mit anderen Worten: Der von einer Demenz-Diagnose betroffene Mensch muss sich zu einem Zeitpunkt für das Sterben entscheiden, in dem sein Leben oft noch eine gewisse Qualität aufweist.

Hohe Verantwortung

EXIT weiss um die hohe Verantwortung und hat sich mit Statuten und Richtlinien einen engen Rahmen gesteckt. Zudem hat EXIT Sorgfaltskriterien definiert, die über das hinausgehen, was Gesetz, Gerichtspraxis und Behörden verlangen.

EXIT begleitet zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen einzig Menschen

  • bei zum Tod führender Erkrankung;
  • subjektiv unerträglichen Beschwerden;
  • unzumutbarer Behinderung;
  • Leiden in und am Alter; dabei soll auch den psychosozialen Aspekten gebührend Rechnung getragen werden.

Bei EXIT ist grundsätzlich nur der begleitete Freitod möglich; d.h. EXIT gibt dem Sterbewilligen das Sterbemittel nie zur freien Verfügung mit, sondern überbringt es ihm erst am Sterbetag zu Hause durch die Freitodbegleiterin.

Erforderliche Dokumente

Zu beachten ist auch: Das Sterbemittel untersteht der Rezeptpflicht. Damit ist EXIT nicht allein involviert, sondern es muss ein Arzt oder eine Ärztin in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Die Hilfe beim Freitod ist in der Schweiz klar auch ärztliche Sterbehilfe. Die minimal erforderlichen Dokumente für eine Freitodbegleitung sind

  • ein aktuelles Diagnoseschreiben vom behandelnden Arzt
  • die Bestätigung der Urteilsfähigkeit durch einen Arzt
  • ein ärztliches Rezept für das Sterbemittel Natrium-Pentobarbital

Leiden Angehörige nach einer Freitodbegleitung?

Sterbehilfe mit der Organisation EXIT bedeutet rechtlich, dass der Patient urteilsfähig sein und das Sterbemedikament selbst einnehmen muss. D.h. nicht der verschreibende Arzt, nicht die EXIT-Freitodbegleiterin und auch kein Angehöriger dürfen es ihm verabreichen.

 

Jeder Freitod wird von den Behörden als «aussergewöhnlicher » Todesfall taxiert. Dies löst überall in der Schweiz zwingend eine behördliche Untersuchung unmittelbar nach dem Versterben aus (EXIT hat sich verpflichtet, dieses umgehend der Polizei zu melden). Das Auftreten der Behörden so kurz nach dem Abschied ist für Angehörige nicht angenehm.

 

In den allermeisten Fällen haben sie die geliebte Person vorzeitig und an eine schwere Krankheit verloren. Ein Todesfall, auch ein begleiteter und umsorgter, bei dem gebührend Abschied genommen werden kann, löst immer einen schmerzlichen, manchmal traumatischen Prozess aus.

Die Erfahrung zeigt aber, dass nach einer Freitodbegleitung Angehörige eher weniger stark leiden als andere Menschen, welche ein geliebtes Familienmitglied im Spital oder durch einen anderen Todesfall verloren haben. Der Grund: Bei einer Freitodbegleitung können sich Angehörige im Voraus mit dem Unausweichlichen befassen, sie können nochmals ausgiebig Gespräche führen und Ungesagtes aussprechen. Der Tod kommt nicht überraschend, sie sind selber dabei und können ihr Familienmitglied beim Sterben begleiten und halten.

Rechtliches zur Freitodbegleitung

Die Freitodbegleitung lässt sich als Hilfeleistung bei der Selbsttötung definieren.

In der Schweiz werden Freitod und Freitodversuch seit 1893 nicht mehr bestraft. Ab 1918 gilt das landesweit auch für die Hilfe dabei. Seit über 100 Jahren ist es in der Schweiz also legal, jemandem beim Freitod aktiv beizustehen – solange der Helfer dabei keine eigenen Bedürfnisse befriedigt (zum Beispiel finanzielle und emotionale).

 

Der Strafgesetzbuchartikel im Wortlaut:
Art. 115 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
"Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Der Umkehrschluss daraus ergibt, dass niemand bestraft werden kann, der ohne selbstsüchtige Motive Hilfe zum Suizid leistet. Diese freiheitliche rechtliche Regelung hat EXIT ab 1985 konsequent angewandt und damit vielen Kranken und Leidenden ermöglicht, selbstbestimmt und in Würde begleitet zu sterben.

Voraussetzungen einer Freitodbegleitung mit EXIT. - www.exit.ch